+++ Mi. 20.3. Hauptversammlung Beginn 19.30Uhr Gasthaus Hecht +++ Sa 13.4. im CREDO: Kinderkonzert+Instrumentenvorstellung Beginn 14Uhr +++ Frühjahrskonzert Beginn 18:30Uhr +++
Musikverein Ebersbach-Fils e.V.

Alte Satzung (gültig 20.3.2009 bis 11.6.2018)

Paragraphenübersicht:

  • §1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
  • §2 Selbstlosigkeit
  • §3 Mitgliedschaft – Erwerb oder Verlust –
  • §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • §5 Beiträge und Gebühren
  • §6 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft
  • §7 Instrumente, Musikalien, Uniformen
  • §8 Organe
  • §9 Generalversammlung
  • §10 Vereinsausschuss
  • §11 Geschäftsführende Vorstand
  • §12 Geschäftsführung
  • §13 Kassenführung
  • §14 Satzungsänderung
  • §15 Auflösung
  • §16 Haftung der Mitglieder
  • §17 Vereinsordnungen
  • §18 Datenschutz
  • §19 Inkrafttreten
  • 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
  1. Der Musikverein Ebersbach/Fils, gegründet am 10. April 1948, Rechtsnachfolger des 1902 in Ebersbach/Fils gegründeten Musikvereins, hat seinen Sitz in Ebersbach/Fils. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 228 eingetragen.
    2. Der Musikverein Ebersbach/Fils e.V. mit Sitz in Ebersbach/Fils verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
    3. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
  2. a) Abhaltung regelmäßiger Übungsabende und Ausbildung von Jugendlichen in der Volksmusik.
    b) Veranstaltung von Konzerten.
    c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
    d) Teilnahme an Musikfesten der Musikverbände und deren Unterorganisationen.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  • 2 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Mitglieder des Vereinsausschusses und andere Mitarbeiter der Verwaltung können Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Durch den Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
    4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • 3 Mitgliedschaft – Erwerb oder Verlust –
  1. Der Verein besteht aus 
  2. a) Aktiven Mitgliedern
    b) Passiven Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die Musiker des Musikvereins, Ausbilder, Dirigenten und stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, sich aber nicht musikalisch betätigen und nicht im Vereinsausschuss sind.
    4. Ehrenmitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, die die Ehrenmitgliedschaft des Vereins erhalten haben.
    5. Auf Antrag können alle Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins nach § 1 anerkennen und fördern. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    6. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
    7. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.
    8. Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Jahresende gegenüber dem Vereinsausschuss erfolgen. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge. Vereinseigentum ist innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben oder wertmäßig abzugleichen.
    9. Ausschluss:  a) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vereinsausschuss unmittelbar aus dem Verein ausgeschlossen werden.  b) Wer seinen Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung durch den Vereinsausschuss nicht entrichtet, wird als ausgetreten betrachtet. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
    10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte, die aus der Mitgliedschaft resultieren.
    11. Scheidet ein Mitglied aus und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so wird die frühere Mitgliedschaft voll anerkannt.
    12. Ein aktives Mitglied, welches seine aktive Tätigkeit beendet, ohne seinen Austritt zu erklären, wird ohne besonderen Antrag passives Mitglied.
    13. Gegen die Entscheidungen des Vereinsausschusses zum Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft kann die Generalversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen oder abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vereinsausschuss beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
    2. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
    3. Der Verein verpflichtet sich jedem Mitglied bei Vollendung des 50., 60., 65., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. Lebensjahr ein Ständchen zu spielen. Auf Wunsch ist das auch bei anderen besonderen und persönlichen Anlässen möglich.
    4. Die aktiven Musiker und Jungmusiker sind verpflichtet, regelmäßig an den Proben, Veranstaltungen und Verpflichtungen des Vereins teilzunehmen.
    5. Die musikalische Leitung obliegt dem bestellten Dirigenten oder seines Stellvertreters.
    6. Für alle Jugendlichen ist das Jugendschutzgesetz maßgebend.
    7. Zu allen Vereinsveranstaltungen und Festlichkeiten sollen sich alle Mitglieder unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
  • 5 Beiträge und Gebühren
  1. Die durch die Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge werden jährlich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres bzw. zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
    2. Zusätzlich können für bestimmte Leistungen Gebühren durch den Vereinsausschuss erhoben werden.
    3. Nachlass oder Stundung der Beiträge können, wenn die Gründe zwingend sind, auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch den Vereinsausschuss gewährt werden.
    4. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  • 6 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft
  1. Ehrungen des Vereins:
  2. a) nach 25-jähriger Mitgliedschaft mit Urkunde und silberner Vereinsnadel.
  3. b) nach 40-jähriger Mitgliedschaft mit Urkunde und goldener Vereinsnadel.

Die Ehrungen der Aktiven nach 10-, 20-, 30-, 40- und 50-jähriger aktiver Tätigkeit erfolgen nach der Ehrungsordnung des Blasmusikverbandes.
2. Ehrenmitgliedschaft: Personen, die 40 Jahre dem Verein angehören oder die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vereinsausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Vorstände aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsausschuss. Sie sind berechtigt an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen und können in Absprache mit einem Vorstandsmitglied repräsentativ tätig sein.
4. Bei Tod eines Ehrenmitglieds, aktiven Musikers, sowie Ausschussmitglieds verpflichtet sich der Verein ihm durch Musikstücke und die Niederlegung eines Grabschmuckes die letzte Ehre zu erweisen.
5. Die weiteren Ehrungen und Bestimmungen sind in einer Ehrenordnung festzuhalten.

  • 7 Instrumente, Musikalien, Uniformen
  1. Der Verein beschafft Instrumente, Notenmaterial und Uniformen soweit dies im Vereinsinteresse liegt.
    2. Die Ausgabe von Instrumenten erfolgt auf Mietbasis. Die Höhe der Mieten und die weiteren Bestimmungen werden vom Vereinsausschuss mit 3/4- Mehrheit festgelegt.
    3. Das erhaltene Vereinseigentum ist schonend zu behandeln und zu pflegen.
    4. Verlust oder Beschädigung: Bei Verlust oder Beschädigung des Vereinseigentums hat der Benutzer gleichwertigen Ersatz zu leisten oder die Reparaturkosten selbst zu erstatten.
    5. Verwendung: Das Vereinseigentum darf nur für vereinseigene Zwecke benutzt werden. Ausnahmen können nur vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
    6. Rückgabe: Das Vereinseigentum ist am Ende der Nutzungsdauer in tadellosem, gepflegtem Zustand an den zuständigen Vereinsbevollmächtigten zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten des bisherigen Benutzers verlangt werden.
    7. Die weiteren Bestimmungen sind in der Vereinsordnung festzulegen.
  • 8 Organe
  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
  2. a) die Generalversammlung
  3. b) der Vereinsausschuss
  4. c) der geschäftsführende Vorstand
  5. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
  6. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  7. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Protokolle sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  • 9 Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist zuständig für:
  2. a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
    b) Die Entlastung der Vorstände und des Vereinsausschusses.
    c) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    d) Die Wahl der Vorstände, Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
    e) Die Aufstellung und Änderung der Satzung.
    f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    g) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vereinsausschuss an die Generalversammlung verwiesen hat.
    h) Die Auflösung des Vereins.
    i)  Entscheidungen bezüglich der Mitgliedschaft in Musikverbänden.
  3. Die Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
    3. Termin, Ort und eine vorläufige Tagesordnung werden, nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss, von einem Vorstandsmitglied mindestens 6 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in einer für die Stadt Ebersbach zuständigen Zeitung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder bekanntgegeben.
    4. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung brauchen nur dann berücksichtigt zu werden, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungsbeginn einem Vorstandsmitglied schriftlich mit Begründung zugegangen sind. Die Anträge werden zusammen mit der endgültigen Tagesordnung bekanntgegeben und der Antragsteller darüber informiert, ob sie in die Tagesordnung aufgenommen  werden oder welche Gründe dagegen sprechen.
    5. Die endgültige Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vorher auf die gleiche Weise bekannt zu machen.
    6. Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    7. Das Protokoll der letzten Generalversammlung ist öffentlich auszulegen.
    8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung wird nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    9. Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.
    10. Wahlen
    a) Gewählt werden können nur solche Personen, die bei der Generalversammlung anwesend sind, oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben. Wahlvorschläge können bis zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt eingebracht werden. Vor Durchführung der Wahl sind die auf dem Stimmzettel aufgeführten oder durch Zurufe vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie sich zur Wahl stellen.
    b) Die Wahlen  erfolgen durch Stimmzettel. Wahlen können nur dann offen durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
    c) Die Wahl der Vereinsämter erfolgt im Wechsel für jeweils 2 Jahre.
    d) Der Orchestersprecher wird von den aktiven Musikern vorgeschlagen.
    e) Vor Beginn der Wahlen wird ein Wahlausschuss bestimmt. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und mindestens 2 weiteren Personen.
    f) Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Hat der Kandidat die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt.
    g) Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.
    h) Die Gewählten müssen die Annahme der Wahl erklären, damit sie wirksam wird.
    11. Wahlturnus:
  4. a) in einem Jahr:

1 Vorstandsmitglied, max. 2 Vorstandsmitglieder
Kassier
Orchestersprecher
max. 5 Beisitzer
1 Kassenprüfer

  1. b) im nachfolgenden Jahr:

1 Vorstandsmitglied, max. 2 Vorstandsmitglieder
Schriftführer
Jugendleiter
max. 5 Beisitzer
1 Kassenprüfer

  1. Der Vereinsausschuss kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt 1 Woche. Anträge können auch während der Versammlung gestellt werden. Der Versammlungsleiter kann auf Antrag durch die Generalversammlung bestimmt werden.

 

  • 10 Vereinsausschuss
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus Funktionären und Vertretern der aktiven und passiven Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
  2. a) Geschäftsführendem Vorstand
  3. b) Kassier
  4. c) Schriftführer
  5. d) Jugendleiter
  6. e) Orchestersprecher
  7. f) 6-10 Beisitzern, davon mindestens 3 aus dem Kreis der passiven Mitglieder
  8. Der Vereinsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung die Generalversammlung oder der geschäftsführende Vorstand zuständig ist.
    3. Der Vereinsausschuss entscheidet über sämtliche Anschaffungen.
    4. Der Vereinsausschuss hat die an ihn übertragenen Aufgaben zu erledigen, den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen, zu beraten und zu kontrollieren.
    5. Der Vereinsausschuss wird durch den geschäftsführenden Vorstand oder auf Antrag von mindestens 4 Ausschussmitgliedern einberufen.
    6. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Ausschussmitglieder anwesend sind.
    7. Der geschäftsführende Vorstand kann zu den Sitzungen des Vereinsausschusses andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen beratend hinzuziehen.
    8. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vereinsausschuss eine andere Person in dieses Amt bis zur nächsten Generalversammlung wählen. Bei der nächsten Generalversammlung erfolgt sodann die Wahl für die restliche turnusgemäße Amtszeit.
  • 11 Geschäftsführender Vorstand
  1.  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens einem und höchstens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt.
    2. Der geschäftsführende Vorstand ist gemeinschaftlich für die Geschäftsführung zuständig und verantwortlich. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, der Generalversammlung und der Ausschusssitzungen. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind.
    3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet Bevollmächtigte zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    4. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Generalversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt werden können nur volljährige und voll geschäftsfähige Personen.
  • 12 Geschäftsführung
  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die geschäftsführenden Vorstände und der Vereinsausschuss, sofern sie nicht anderen Organen zugewiesen wurden.
    2. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
    3. Die Aufgabenverteilung und die Verwaltungsgeschäfte werden innerhalb einer Geschäftsordnung näher geregelt.
  • 13 Kassenführung
  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Hauptkassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen. Ausgenommen sind Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
    2. Zahlungen bis zum Betrag von derzeit 100.- EUR im Einzelfall können von ihm ohne vorherige Genehmigung des Vereinsausschusses für den Verein geleistet werden. Bei einer Geldentwertung oder Währungsreform ist dieser Betrag entsprechend anzugleichen. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses ausbezahlt werden.
    3. Der Hauptkassier fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
    4. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
    5. Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
    6. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres zu verwenden oder zur Bestreitung künftiger satzungsmäßiger Ausgaben einer Rücklage zuzuführen.
    7. Dem Hauptkassier kann zur Entlastung Unterkassiere durch den Vereinsausschuss zugewiesen werden.8. Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassier schriftlich abzurechnen.
  • 14 Satzungsänderung
  1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich mit Begründung zugegangen sein.
    2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
  • 15 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit erfolgen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersbach-Fils, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 16 Haftung der Mitglieder
  1. Für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften haftet lediglich das Vereinsvermögen.
    2. Den Mitgliedern gegenüber wird die Haftung des Vereins bezüglich Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • 17 Vereinsordnungen
  1. Zur Regelung der Geschäfte die nicht durch die Satzung geregelt werden, erstellt der Vereinsausschuss Vereinsordnungen. Es gibt mindestens folgende Vereinsordnungen:
  2. a) Geschäftsordnung: Regelt die Geschäftsbereiche, Aufgabenverteilung und die Aufgaben der Vereinsgremien und Vereinsämter, weiterhin alle Bestimmungen die nicht in einer eigenen Ordnung geregelt werden.
    b) Beitragsordnung: Enthält die Bestimmungen zu Beiträge, Gebühren, Auftrittshonorare, Fristen, Zahlungsweisen, etc.
    c) Ehrenordnung: Enthält alle Ehrungen des Vereins, die Voraussetzungen und Angaben über die Durchführung.
  3. Die Vereinsordnungen dürfen unabhängig voneinander nur einmal pro Jahr durch den Vereinsausschuss geändert werden. Zur Änderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
  4. Die beschlossenen Änderungen sind in der darauffolgenden Generalversammlung zu erläutern.
    4. Die aktuellen Vereinsordnungen sind für alle Mitglieder öffentlich zu machen und jederzeit beim Vorstand einsehbar.
  • 18 Datenschutz

Mitglieder des Vereins, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

  • 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 20.3.2009 geändert und neu gefasst. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Änderungen:
1. Neufassung der Satzung
(bisherige Satzung vom 14. Februar 1975 mit den Änderungen vom 05.02.1982; 03.02.1989; 25.02.1994; 19.02.2000, 28.02.2003 und 4.3.2005).

Musikverein Ebersbach-Fils e.V.
Vorstand