+++ Mi. 20.3. Hauptversammlung Beginn 19.30Uhr Gasthaus Hecht +++ Sa 13.4. im CREDO: Kinderkonzert+Instrumentenvorstellung Beginn 14Uhr +++ Frühjahrskonzert Beginn 18:30Uhr +++
Musikverein Ebersbach-Fils e.V.

Satzung

Musikverein Ebersbach-Fils e.V.

 

Genderklausel:
Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt. Lediglich aus Gründen
der Vereinfachung und insbesondere nicht auf Grund der Diskriminierung wurde hier die männliche
Form gewählt.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Musikverein Ebersbach/Fils e.V., gegründet am 10. April 1948, Rechtsnachfolger des
1902 in Ebersbach/Fils gegründeten Musikvereins, hat seinen Sitz in Ebersbach an der
Fils. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 530228 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege und Förderung
der Blasmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:
a) instrumentale Ausbildung von Jugendlichen;
b) Abhaltung regelmäßiger Übungsabende der Orchester;
c) Veranstaltung von Konzerten;
d) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art;
e) Teilnahme an Musikfesten der Musikverbände und deren Unterorganisationen.
(5) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 2 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus
dem Vereinsvermögen erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mitglieder des Vereinsausschusses und andere Mitarbeiter der Verwaltung können Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Durch den Vereinsausschuss können per Beschluss
im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(6) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung,
nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale), ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung.
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§ 3 Mitgliedschaft – Erwerb oder Verlust –

(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern;
b) passiven Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind die Musiker des Musikvereins, Personen in musikalischer Ausbildung,
Ausbilder, Dirigenten und stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses.
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, sich
aber nicht musikalisch betätigen und nicht im Vereinsausschuss sind.
(4) Ehrenmitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen wurde.
(5) Auf Antrag können alle Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins
nach § 1 anerkennen und fördern. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf es der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(6) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
(7) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(9) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch
ausstehender Beiträge. Vereinseigentum ist innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben
oder wertmäßig abzugleichen.
(10) Wenn ein Mitglied
a) gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden-
Württemberg (BVBW) handelt oder deren Ansehen schädigt;
b) seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung durch ein Mitglied des
Vereinsausschusses nicht entrichtet
kann es durch den Vereinsausschuss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen
den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung
eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte, die aus der Mitgliedschaft resultieren.
(12) Scheidet ein Mitglied aus und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so
wird die frühere Mitgliedschaft voll anerkannt.
(13) Ein aktives Mitglied, welches seine aktive Tätigkeit beendet, ohne seinen Austritt zu erklären,
wird ohne besonderen Antrag passives Mitglied.
(14) Gegen die Entscheidungen zum Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft kann die Generalversammlung
angerufen werden, die dann abschließend entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen
und abzustimmen. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. LeSeite
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bensjahres.
(2) Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vereinsausschuss
beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
(3) Die aktiven Musiker und Jungmusiker sind verpflichtet, regelmäßig an den Proben, Veranstaltungen
und Verpflichtungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die musikalische Leitung obliegt dem bestellten Dirigenten oder im Falle der Verhinderung,
seinem Stellvertreter.
(5) Für alle Jugendlichen ist das Jugendschutzgesetz bindend.
(6) Alle Vereinsveranstaltungen und Festlichkeiten sollen von den Mitgliedern unentgeltlich, zur
Förderung des Vereinszwecks, unterstützt werden.

§ 5 Beiträge und Gebühren
Alle Regelungen zu Beiträgen und Gebühren sowie deren Fälligkeit, werden vom Vereinsausschuss
in der Beitragsordnung festgelegt. Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Generalversammlung.

§ 6 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft
Alle Regelungen zu Ehrungen und der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft werden vom Vereinsausschuss
in der Ehrenordnung festgelegt.

§ 7 Instrumente, Uniformen

Alle Regelungen zu den Instrumenten und Uniformen werden vom Vereinsausschuss in einer
Instrumenten- und Kleiderordnung festgelegt.

§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten
nicht mitwirken, wenn ihnen selbst oder unmittelbaren Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern
oder Geschwister) aus den Entscheidungen Vor- oder Nachteile entstehen können.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die die
wesentlichen Inhalte der Beratung und die Beschlüsse wiedergibt. Die Protokolle sind vom
Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen und werden dadurch gültig.

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
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c) die Entlastung der Vorstände und des Vereinsausschusses;
d) die Wahl der Vorstände, Vereinsausschusses und der Kassenprüfer;
e) die Aufstellung und Änderung der Satzung;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Entscheidungen über Einsprüche gegen Entscheidungen bezüglich der
Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die vom Vereinsausschuss an
die Generalversammlung verwiesen wurden;
i) Entscheidungen bezüglich der Mitgliedschaft in Musikverbänden;
j) die Auflösung des Vereins.
(2) Die Generalversammlung findet einmal jährlich, jeweils im ersten Quartal des dem Geschäftsjahr
folgenden Jahres, statt.
(3) Termin, Ort und Tagesordnung werden nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss
mindestens vier Wochen vor der Versammlung, durch öffentliche Bekanntmachung in einer für
die Stadt Ebersbach zuständigen Zeitung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder bekanntgegeben.
(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist der geschäftsführende Vorstand
verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ebenso kann der Vereinsausschuss
in dringenden Fällen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Bekanntmachungsfrist beträgt in diesen Fällen abweichend von Absatz drei eine Woche.
(5) Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
mindestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
schriftlich mit Begründung zugegangen sind. In anderen Fällen entscheidet die Generalversammlung
über die Zulassung eines Antrags. In diesem Fall ist sowohl der Antragssteller
als auch je ein Mitglied berechtigt für oder gegen die Zulassung des Antrags sprechen.
(6) Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bei
dessen Verhinderung von einem durch den Vereinsausschuss bestimmten Mitglied des Vereinsausschusses
geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Das Protokoll der letzten Generalversammlung ist öffentlich auszulegen.
(8) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung
wird nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(9) Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn ein
Mitglied dies verlangt.
(10) Wahlen
a) Gewählt werden können nur Personen, die bei der Generalversammlung anwesend sind,
oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben. Vor Durchführung der Wahl sind die auf
Stimmzetteln aufgeführten oder in der Versammlung vorgeschlagenen Personen zu befragen
ob sie sich zur Wahl stellen.
b) Die Wahlen erfolgen geheim. Eine Wahl in offener Abstimmung kann erfolgen, wenn kein
anwesendes Mitglied dagegen votiert. Ausgenommen sind Wahlen bei denen für ein Vereinsamt
mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht.
c) Die Wahl der Vereinsämter erfolgt möglichst im Wechsel für jeweils 2 Jahre.
d) Beim Orchestersprecher liegt das Vorschlagsrecht bei den aktiven Musikern.
e) Die Wahlen werden von einem vorab zu wählenden Wahlausschuss durchgeführt.
f) Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und 2 Beisitzern.
g) Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Hat der Kandidat die für die Wahl erforderliche
Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter
Wahlgang. Im Falle von zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
h) Damit die Wahl wirksam wird, müssen die Gewählten die Annahme der Wahl erklären vor
der Versammlung oder im Falle der Abwesenheit vorab schriftlich erklären.
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§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus Funktionären und Vertretern der aktiven und passiven
Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Kassier;
c) dem Schriftführer;
d) dem Jugendleiter;
e) dem Orchestersprecher;
f) sechs bis zehn Beisitzern, von denen mindestens drei passive Mitglieder sind.
Den Sitzungen des Vereinsausschusses sollen alle musikalischen Leiter der Vereinsensembles
beratend beiwohnen.
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vereinsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung
die Generalversammlung oder der geschäftsführende Vorstand zu entscheiden hat.
(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, Beträge ab 1.000 €
im Interesse des Vereins zu verausgaben. Dabei dürfen keine Schulden gemacht werden. Bei
Ausgaben über 10.000 € muss der Beschluss des Vereinsausschusses einstimmig sein. Der
Erwerb und die Veräußerung von Immobilien muss von der Generalversammlung beschlossen
werden.
(5) Der Vereinsausschuss erledigt die an ihn übertragenen Aufgaben und unterstützt und kontrolliert
den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
(6) Der Vereinsausschuss entscheidet über sämtliche Anschaffungen, soweit nicht nach der Satzung
die Generalversammlung oder der geschäftsführende Vorstand zu entscheiden hat.
(7) Der Vereinsausschuss wird durch den geschäftsführenden Vorstand oder auf Antrag von mindestens
4 Ausschussmitgliedern einberufen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann zu den Sitzungen des Vereinsausschusses andere
Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen beratend hinzuziehen.
(9) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(10) Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vereinsausschuss
ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch nachwählen. Bei der nächsten
Generalversammlung erfolgt dann die Wahl für die restliche turnusgemäße Amtszeit.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens einem und
höchstens drei gleichberechtigten Vorsitzenden zusammen. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzeln für den Verein
vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist gemeinschaftlich für die Geschäftsführung zuständig und
verantwortlich. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, der Generalversammlung und der Sitzungen
des Vereinsausschusses. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung
oder Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen sind.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, Beträge
bis zu 1.000 € im Interesse des Vereins zu verausgaben. Höhere Ausgaben müssen vom
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Vereinsausschuss oder der Generalversammlung beschlossen werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen für einzelne Projekte
und / oder befristet, Bevollmächtigte zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Generalversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der
Amtszeit bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt werden können nur volljährige und voll
geschäftsfähige Mitglieder.

§ 12 Geschäftsführung
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
und / oder des Vereinsausschusses, sofern sie nicht anderen Organen nach Satzung
zugewiesen wurden.
(2) Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

§ 13 Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen
und zu bescheinigen. Ausgenommen sind Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
(2) Zahlungen bis zum Betrag von derzeit 200.- EUR im Einzelfall können von ihm ohne vorherige
Genehmigung des Vereinsausschusses in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand
für den Verein geleistet werden.
(3) Der Kassier fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, welcher der
Generalversammlung, auf Grundlage des Ergebnisses der Kassenprüfung, zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist.
(4) Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung
zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit
das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(5) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen
Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres zu verwenden und / oder zur Bestreitung künftiger
satzungsmäßiger Ausgaben einer Rücklage zuzuführen.
(6) Der Vereinsausschuss kann dem Kassier im Einzelfall, zu dessen Entlastung Unterkassiere
zuweisen.
(7) Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassier schriftlich abzurechnen.

§ 14 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag muss
spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands schriftlich, unter Angabe der Begründung zugehen.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen
die Vorschriften des BGB.
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§ 15 Vereinsordnungen
(1) Zur Regelung der Geschäfte, die nicht durch die Satzung geregelt werden, erstellt der Vereinsausschuss
Vereinsordnungen. Es gibt mindestens folgende Vereinsordnungen:
a) Beitragsordnung: Enthält die Bestimmungen zu Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Gebühren,
Fristen, Zahlungsweisen, etc.
b) Ehrenordnung: Enthält alle Ehrungen des Vereins, die Voraussetzungen und Angaben
über die Durchführung.
c) Kleiderordnung: Regelungen über die Ausgabe der Uniformen, deren Rückgabe etc.
d) Instrumentenordnung: Regelungen über die Ausgabe von Instrumenten, deren Rückgabe
etc.
(2) Die Vereinsordnungen dürfen unabhängig voneinander nur einmal pro Jahr durch den Vereinsausschuss
geändert werden. Zur Änderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(3) Die beschlossenen Änderungen sind in der darauffolgenden Generalversammlung zu erläutern.
(4) Die aktuellen Vereinsordnungen sind für alle Mitglieder öffentlich zu machen und jederzeit
beim Vorstand einsehbar.

§ 16 Haftung der Mitglieder
(1) Für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften haftet lediglich das Vereinsvermögen.
(2) Den Mitgliedern gegenüber wird die Haftung des Vereins insbesondere bezüglich grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß, ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Ebersbach an der Fils, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere die Neugründung eines Vereins
mit ähnlichem Vereinszweck ist durch das ehemalige Auflösungsvermögen zu fördern.

§ 18 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung
auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder
werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung
des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner
Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Göppingen ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder
an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument,
Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
(3) Der Verein informiert in einer für die Stadt Ebersbach an der Fils zuständigen Zeitung (Amtsblatt
der Stadt Ebersbach, Neue Württembergische Zeitung) und/ oder in der Verbandszeitschrift
(Forte) über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden
überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage
des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Blasmusik-Kreisverbandes Göppingen
sowie den Blasmusikverband Baden-Württemberg von dem Widerspruch des Mitglieds.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung
und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in einer für die Stadt
Ebersbach an der Fils zuständigen Zeitung (Amtsblatt der Stadt Ebersbach, Neue Württembergische
Zeitung) und/ oder in der Verbandszeitschrift (Forte) bekannt. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im
Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere
Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.
(5) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt,
die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten
erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche
Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(6) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des
Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre
ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Mitglieder des
Vereinsausschusses, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern
auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt, diese Daten auch zu
anderen Zwecken zum Beispiel, zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden.
Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung,
sind entsprechend anzuwenden.

§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 09.03.2018 geändert und neu gefasst. Sie
ist mit Eintragung ins Vereinsregister am 12.06.2018 in Kraft getreten.

Änderungen:
1. Neufassung der Satzung (bisherige Satzung vom 14. Februar 1975 mit den Änderungen vom
05.02.1982; 03.02.1989; 25.02.1994; 19.02.2000, 28.02.2003, 04.03.2005 und 20.03.2009).
Musikverein Ebersbach-Fils e.V.
Vorstand

Unterschriften Jürgen Schuler, Claudia Eisele